Aktuell - Ingenieurbüro für Bauwesen - Dipl.-Ing. G. Mühlinghaus

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Aktuell

Meldung 01.01.2024
Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1. Januar 2024
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;

  • ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17% ab 1. Januar 2029;

  • sowie ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70%. Darüber hinaus kann ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro beantragt werden.
Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).
Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. So profitieren indirekt auch Mieterinnen und Mieter. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.
Neu erhältlich sein wird ein Kreditangebot – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 90.000 Euro – für Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Einen detaillierten Überblick finden Sie hier.
Wichtig zu wissen: Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung – neu bei der KfW – wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Daher gilt für die Heizungsförderung vorher bereits eine Übergangsregelung: Antragstellerinnen und Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. So soll ein möglichst reibungsloser Übergang von der alten zur neuen Förderlandschaft sichergestellt werden.

Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024.




Meldung 04.10.2022
Bundesförderung für effiziente Gebäude: BAFA meldet bereits mehr als 600.000 Anträge
Die Zahl der Anträge nach Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum fast verdoppelt. Das teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aktuell mit.
Antragsteller müssten daher mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, jedoch habe die Bundesbehörde bereits Maßnahmen ergriffen, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Die Rekordnachfrage mit bereits mehr als 600.000 Anträgen für die BEG-Einzelmaßnahmen im Jahr 2022 zeigten das enorme Interesse an der energetischen Gebäudesanierung in Deutschland. Fast die Hälfte der Anträge wurden seit der Ankündigung der BEG Reform am 27.7.2022 bis zum 14.8.2022 gestellt. Dabei basierten rund 90 Prozent der beantragten Wärmeerzeuger im Jahr 2022 auf erneuerbaren Energien wie Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpen oder Wärmenetzen.
Wie die BAFA mitteilte, habe die Bundesbehörde in den vergangenen Monaten Schritte unternommen, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Mehrfach sei das Personal aufgestockt und die Antragsformulare bürgernaher gestaltet worden, um Rückfragen zu minimieren. Zudem habe die Behörde ihre Kommunikationsangebote verbessert.
In den letzten Jahren habe sich die Förderung zur energetischen Gebäudesanierung beim BAFA dynamisch entwickelt: In den Vorgängerprogrammen wurden 2019 rund 76.000 Anträge, im Jahr 2020 bereits 280.000 Anträge und im Jahr 2021 mehr als 330.000 Anträge gestellt. Die bewilligten Fördermittel sind von 3,9 Mrd. Euro im Jahr 2021 auf 5,9 Mrd. Euro bisher im Jahr 2022 gestiegen. Genauso sind die ausgezahlten Fördermittel von 141 Mio. Euro im Jahr 2021 auf mehr als eine Mrd. Euro bisher im Jahr 2022 gestiegen.
Wichtig sei, so teilte das BAFA mit, jeder Antrag werde bearbeitet. Das BAFA melde sich aktiv, wenn Rückfragen zu Anträgen bestehen oder Dokumente nachgereicht werden müssen. Mit einer elektronischen Statusabfrage kann seit kurzem der Stand des eigenen Antrags digital eingesehen werden.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller können mit der Maßnahme ab Antragsstellung auf eigenes finanzielles Risiko beginnen und müssen nicht auf einen Bescheid des BAFA warten.

Meldung
Neue Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Die Änderungsbekanntmachung zu den Förderrichtlinien zur "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)" vom 21. Juli 2022 (gültig ab 28. Juli 2022)

für detaillierte Informationen Klicken Sie hier

Meldung
Bafa/Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

  • Seit 4. Mrz. 2022 Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird fortgeführt, weitere Fördermittel werden zur Verfügung gestellt.

Dies bedeutet, dass Anträge zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden über die KfW und BAFA gestellt werden können. Über die Wiederaufnahme der Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 40 werden wir Sie informieren. Weitere Informationen erhalten Sie in den FAQ zur BEG. Sind Sie an weiteren Informationen für Ihr Wohn- oder Nichtwohngebäude interessiert, dann Klicken Sie hier

Wir führen durch
Bafa/
iSFP-
individueller Sanierungsfahrplan nach Richtlinie 2020

  • Ab 1. Feb. 2020 attraktivere Zuschüsse für individuelle Sanierungsfahrpläne

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Förderung von Vor-Ort-Beratungen bzw. für individuelle Sanierungsfahrpläne
mit der Richtlinie 2020 erhöht.
Sind Sie an eine Vor-Ort-Beratung für Ihr Wohngebäude interessiert oder benötigen Sie Informationen, dann klicken Sie hier
Klicken Sie hier für weitere Informationen zum Antrag

seit 01.01.2019 sind wir nach BauO NRW 2018 tätig als
qualifizierter Tragwerksplaner (qTWP)
und erbringen folgende Leistungen für Vorhaben

  • gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018

Bescheinigung über die stichprobenhaften Kontrollen der Standsicherheit während der Ausführung

  • gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 - Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden

Bestätigung gemäß § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018 über die Standsicherheit
Gilt für die Beseitigung nicht freistehender Gebäude im Hinblick auf die Standsicherheit des Gebäudes, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.
Als Hilfe finden Sie hier eine Übersichtstabelle zur Einschaltung des qualifizierten Tragwerksplaners (qTWP)
Übersichtstabelle (Stand 01.01.2019)

Wir erstellen den neuen
iSFP-
individuellen Sanierungsfahrplan
Ab 11. Oktober 2017 gilt neu für Bafa geförderte Vor-Ort-Beratungen
Energieberatungsberichte können in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans erstellt werden. Sind Sie an eine Vor-Ort-Beratung für Ihr Wohngebäude interessiert oder benötigen Sie weitere Informationen, dann klicken Sie hier

Wir führen durch
Vor-Ort-Beratung nach Bafa
Ab 1. März 2015 attraktivere Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen

  • Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen erhöht

  • Mehr Flexibilität Haus-/Wohnungseigentümer

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Förderung von Vor-Ort-Beratungen mit der Richtlinie vom 29. Oktober 2014 stärker an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.
Sind Sie an eine Vor-Ort-Beratung für Ihr Wohngebäude interessiert oder benötigen Sie weitere Informationen, dann klicken Sie hier

Wir erstellen den
Energieausweis für Wohn- und Nichtwohn-
gebäude nach EnEV2014


Sind Sie an einem Energieausweis für Ihr Wohngebäude interessiert oder benötigen Sie weitere Informationen, dann klicken Sie hier




 
 
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